§ 37 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 115 Abs§ 37 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 5 und 7 der Landarbeitsordnung 2000 festgestellten gefährlichen Arbeitsstoffe mit Ausnahme von mindergiftigen, ätzenden und umweltgefährlichen Arbeitsstoffen sind vom Dienstgeber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.12.2015 bis 31.12.2019
Die bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 115 Abs§ 37 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 5 und 7 der Landarbeitsordnung 2000 festgestellten gefährlichen Arbeitsstoffe mit Ausnahme von mindergiftigen, ätzenden und umweltgefährlichen Arbeitsstoffen sind vom Dienstgeber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.

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