§ 38 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 38 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 38

Bildschirmarbeit

(1) Bei Bildschirmarbeitsplätzen ist besonders auf die richtige ergonomische Gestaltung (Bildschirmgeräte, Arbeitstisch, Sitzgelegenheit, Beleuchtung, usw.) zu achten.

(2) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine mindestens zehnminütige Unterbrechung als Pause oder ein Tätigkeitswechsel erfolgen, der geeignet ist, die bei Bildschirmarbeit auftretende Belastung zu verringern.

(3) Bildschirmarbeit liegt vor, wenn ein Dienstnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden pro Tag ein Bildschirmgerät benutzt.

(4) Der Arbeitgeber hat diesen Dienstnehmern auf seine Kosten die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Erforderlichenfalls ist eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

(5) Dienstnehmern ist eine entsprechende Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, sollte die Untersuchung dies ergeben. Diese Sehhilfe darf für den Dienstnehmer zu keiner finanziellen Belastung führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
4§ 38 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 38

Bildschirmarbeit

(1) Bei Bildschirmarbeitsplätzen ist besonders auf die richtige ergonomische Gestaltung (Bildschirmgeräte, Arbeitstisch, Sitzgelegenheit, Beleuchtung, usw.) zu achten.

(2) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine mindestens zehnminütige Unterbrechung als Pause oder ein Tätigkeitswechsel erfolgen, der geeignet ist, die bei Bildschirmarbeit auftretende Belastung zu verringern.

(3) Bildschirmarbeit liegt vor, wenn ein Dienstnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden pro Tag ein Bildschirmgerät benutzt.

(4) Der Arbeitgeber hat diesen Dienstnehmern auf seine Kosten die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Erforderlichenfalls ist eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

(5) Dienstnehmern ist eine entsprechende Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, sollte die Untersuchung dies ergeben. Diese Sehhilfe darf für den Dienstnehmer zu keiner finanziellen Belastung führen.

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