§ 39 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 39 LFSG-VO

Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit

(1) Für (hoch-)mechanisierte Arbeitsverfahren bei der Holzernte, der Holzbringung, der Bodenbearbeitung, der Bestandsbegründung und der Bestandspflege sind Betriebsordnungen und Unterweisungen vorzusehen seit 31.12.2019 weggefallen. Als Mindestinhalte sind in Betriebsordnungen die in den §§ 40 bis 51 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufzunehmen.

(2) Bei der Waldarbeit ist stets genügend Erste Hilfe-Material mitzunehmen. Dieses hat dem § 74 dieser Verordnung zu entsprechen.

(3) Bei der Rückung und Bringung muss die gegenseitige Verständigung gesichert sein. Vereinbarte optische oder akustische Signale sind zu beachten und wechselseitig zu bestätigen. Bei der Verwendung einer Funk- bzw. Telefonanlage ist Gesprächsdisziplin zu halten. Gesprächsanfang und Gesprächsende müssen klar erkennbar sein. Bei Gewitter ist der Seil- und Funkbetrieb einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 39 LFSG-VO

Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit

(1) Für (hoch-)mechanisierte Arbeitsverfahren bei der Holzernte, der Holzbringung, der Bodenbearbeitung, der Bestandsbegründung und der Bestandspflege sind Betriebsordnungen und Unterweisungen vorzusehen seit 31.12.2019 weggefallen. Als Mindestinhalte sind in Betriebsordnungen die in den §§ 40 bis 51 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufzunehmen.

(2) Bei der Waldarbeit ist stets genügend Erste Hilfe-Material mitzunehmen. Dieses hat dem § 74 dieser Verordnung zu entsprechen.

(3) Bei der Rückung und Bringung muss die gegenseitige Verständigung gesichert sein. Vereinbarte optische oder akustische Signale sind zu beachten und wechselseitig zu bestätigen. Bei der Verwendung einer Funk- bzw. Telefonanlage ist Gesprächsdisziplin zu halten. Gesprächsanfang und Gesprächsende müssen klar erkennbar sein. Bei Gewitter ist der Seil- und Funkbetrieb einzustellen.

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