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Aufsicht
(1) Sind beim Fällen, Aufarbeiten, Bringen und Roden zwei oder mehrere Personen beschäftigt, so ist vom Dienstgeber eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Personen, die nicht mit Arbeiten gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, müssen sich außerhalb des jeweiligen Gefährdungsbereiches aufhalten und den Anweisungen der Aufsichtsperson Folge leisten.
Aufsicht
(1) Sind beim Fällen, Aufarbeiten, Bringen und Roden zwei oder mehrere Personen beschäftigt, so ist vom Dienstgeber eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Personen, die nicht mit Arbeiten gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, müssen sich außerhalb des jeweiligen Gefährdungsbereiches aufhalten und den Anweisungen der Aufsichtsperson Folge leisten.