§ 41 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 41 LFSG-VO

Gefahrenbereich

(1) Bei der Fällung ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindestens eineinhalb Baumlängen einzuhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Waldarbeiten am Hang dürfen die Partien und auch die Arbeiter innerhalb einer Partie nicht direkt übereinander arbeiten.

(2) Im Gefährdungsbereich darf jeweils nur ein Baum gefällt werden. Gleichzeitiges Fällen, Aufarbeiten sowie Rückearbeiten im Gefährdungsbereich sind verboten.

(3) An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeit gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warntafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten zu regeln. Bei Waldarbeiten im Gefährdungsbereich elektrischer Leitungen und Telefonleitungen sowie in der Nähe von Bahnkörpern und öffentlichen Straßen sind das zuständige Elektrizitätsunternehmen bzw. die Post-, Bahndienststelle oder die Straßenverwaltung zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 41 LFSG-VO

Gefahrenbereich

(1) Bei der Fällung ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindestens eineinhalb Baumlängen einzuhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Waldarbeiten am Hang dürfen die Partien und auch die Arbeiter innerhalb einer Partie nicht direkt übereinander arbeiten.

(2) Im Gefährdungsbereich darf jeweils nur ein Baum gefällt werden. Gleichzeitiges Fällen, Aufarbeiten sowie Rückearbeiten im Gefährdungsbereich sind verboten.

(3) An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeit gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warntafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten zu regeln. Bei Waldarbeiten im Gefährdungsbereich elektrischer Leitungen und Telefonleitungen sowie in der Nähe von Bahnkörpern und öffentlichen Straßen sind das zuständige Elektrizitätsunternehmen bzw. die Post-, Bahndienststelle oder die Straßenverwaltung zu verständigen.

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