§ 42 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 42 LFSG-VO

Motorsäge, Handwerkzeug

(1) Es dürfen nur Motorsägen verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere müssen die Sicherheitseinrichtungen wie Anti-Vibrationsgriff, Handschutz, Kettenbremse, Gashebelsperre, Sicherheitskette, Kettenfangbolzen und hinterer Handschutz vorhanden sein. Bei Verwendung von Motorsägen sind die Bedienungsanleitungen der Hersteller zu beachten.

(2) Beim Tankvorgang ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Bei laufendem Motor ist das Auflegen der Sägekette, das Hantieren an der aufgelegten Kette, das Schmieren der Umlenkrolle sowie das Nachfüllen von Treibstoff verboten. Das Laufenlassen des Motors in geschlossenen Räumen ist verboten.

(3) Beim Transport von und zur Arbeitsstelle sind Motorsägen mit einem Kettenschutz und Handwerkzeuge mit einer Schneide mit einem festen Schutz zu versehen. Beim Wechsel des Standplatzes muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.

(4) Die kalte Motorsäge ist beim Starten grundsätzlich am Boden abzustützen und festzuhalten; dabei müssen Schwert und Kette frei sein. Das Starten einer betriebswarmen Motorsäge darf im Stehen erfolgen; dabei muss der rückwärtige Handgriff zwischen die Oberschenkel geklemmt werden.

(5) Im Schwenkbereich der Motorsäge von 2 m darf sich keine weitere Person aufhalten; nur beim Keilen starker Bäume ist die Mithilfe einer zweiten Person im Schwenkbereich gestattet; überdies muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.

(6) Bei allen Tätigkeiten mit der Motorsäge ist auf einen sicheren Stand zu achten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 42 LFSG-VO

Motorsäge, Handwerkzeug

(1) Es dürfen nur Motorsägen verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Insbesondere müssen die Sicherheitseinrichtungen wie Anti-Vibrationsgriff, Handschutz, Kettenbremse, Gashebelsperre, Sicherheitskette, Kettenfangbolzen und hinterer Handschutz vorhanden sein. Bei Verwendung von Motorsägen sind die Bedienungsanleitungen der Hersteller zu beachten.

(2) Beim Tankvorgang ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Bei laufendem Motor ist das Auflegen der Sägekette, das Hantieren an der aufgelegten Kette, das Schmieren der Umlenkrolle sowie das Nachfüllen von Treibstoff verboten. Das Laufenlassen des Motors in geschlossenen Räumen ist verboten.

(3) Beim Transport von und zur Arbeitsstelle sind Motorsägen mit einem Kettenschutz und Handwerkzeuge mit einer Schneide mit einem festen Schutz zu versehen. Beim Wechsel des Standplatzes muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.

(4) Die kalte Motorsäge ist beim Starten grundsätzlich am Boden abzustützen und festzuhalten; dabei müssen Schwert und Kette frei sein. Das Starten einer betriebswarmen Motorsäge darf im Stehen erfolgen; dabei muss der rückwärtige Handgriff zwischen die Oberschenkel geklemmt werden.

(5) Im Schwenkbereich der Motorsäge von 2 m darf sich keine weitere Person aufhalten; nur beim Keilen starker Bäume ist die Mithilfe einer zweiten Person im Schwenkbereich gestattet; überdies muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.

(6) Bei allen Tätigkeiten mit der Motorsäge ist auf einen sicheren Stand zu achten.

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