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Fällung
(1) Für Fällarbeiten, insbesondere als Motorsägenführer, dürfen nur hiefür körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Vor dem Fällen ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen, die Fallrichtung festzulegen und ein Fluchtweg sicherzustellen.
(3) Zur Einhaltung der Fallrichtung sind Stämme ab 20 cm Stockdurchmesser auf der Fallseite anzukerben und von der Gegenseite her umzuschneiden. Die Tiefe des Fallkerbes soll je nach Art und Beschaffenheit des Baumes mindestens ein Fünftel und höchstens ein Drittel des Stammdurchmessers in der Höhe des Fallkerbes betragen. Die hintere Abschlusslinie des Fallkerbes (Kipplinie, Fallkerbsehne) muss waagrecht sein und entsprechend der Stellung des Baumes zur Fallrichtung angelegt werden. Der Fällschnitt muss waagrecht und mindestens 2 cm höher als die Fallkerbsehne (Bruchstufe) geführt werden. Zwischen Fällschnitt und Fallkerbsehne muss entsprechend der Stellung des Baumes Holz stehenbleiben (Bruchleiste).
(4) Die Einhaltung der Fallrichtung ist durch geeignete Hilfsmittel, wie Keile, Flaschenzüge oder Seilzüge, zu erzwingen. Bei Motorsägenarbeit dürfen keine Eisenkeile verwendet werden. Bevor der Baum zu fallen beginnt, ist der Gefahrenbereich nochmals zu überblicken und es muss rechtzeitig und vernehmlich gewarnt werden. Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum, Wendehaken oder sonstiger geeigneter Arbeitsmittel zu Fall gebracht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sich niemand im Gefährdungsbereich aufhält. Das Besteigen der beteiligten Bäume (Hänger, Halter) ist verboten; ebenso das Schlägern des Halters oder das Draufschlägern eines weiteren Baumes auf den hängengebliebenen Baum.
(5) Davon abweichende Fälltechniken, z. B. Schrägschnitt, sind nur bei der Durchforstung und im Schwachholz erlaubt.
Fällung
(1) Für Fällarbeiten, insbesondere als Motorsägenführer, dürfen nur hiefür körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Vor dem Fällen ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen, die Fallrichtung festzulegen und ein Fluchtweg sicherzustellen.
(3) Zur Einhaltung der Fallrichtung sind Stämme ab 20 cm Stockdurchmesser auf der Fallseite anzukerben und von der Gegenseite her umzuschneiden. Die Tiefe des Fallkerbes soll je nach Art und Beschaffenheit des Baumes mindestens ein Fünftel und höchstens ein Drittel des Stammdurchmessers in der Höhe des Fallkerbes betragen. Die hintere Abschlusslinie des Fallkerbes (Kipplinie, Fallkerbsehne) muss waagrecht sein und entsprechend der Stellung des Baumes zur Fallrichtung angelegt werden. Der Fällschnitt muss waagrecht und mindestens 2 cm höher als die Fallkerbsehne (Bruchstufe) geführt werden. Zwischen Fällschnitt und Fallkerbsehne muss entsprechend der Stellung des Baumes Holz stehenbleiben (Bruchleiste).
(4) Die Einhaltung der Fallrichtung ist durch geeignete Hilfsmittel, wie Keile, Flaschenzüge oder Seilzüge, zu erzwingen. Bei Motorsägenarbeit dürfen keine Eisenkeile verwendet werden. Bevor der Baum zu fallen beginnt, ist der Gefahrenbereich nochmals zu überblicken und es muss rechtzeitig und vernehmlich gewarnt werden. Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum, Wendehaken oder sonstiger geeigneter Arbeitsmittel zu Fall gebracht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sich niemand im Gefährdungsbereich aufhält. Das Besteigen der beteiligten Bäume (Hänger, Halter) ist verboten; ebenso das Schlägern des Halters oder das Draufschlägern eines weiteren Baumes auf den hängengebliebenen Baum.
(5) Davon abweichende Fälltechniken, z. B. Schrägschnitt, sind nur bei der Durchforstung und im Schwachholz erlaubt.