Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In die Nachtruhezeit hat in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr zu fallen.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 Abs. 3 § 62 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werdenOö. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu findenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
(2) In die Nachtruhezeit hat in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr zu fallen.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 Abs. 3 § 62 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werdenOö. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu findenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)