§ 46 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 46 LFSG-VO

Aufarbeitung

Gefällte oder aufgearbeitete Bäume sind erforderlichenfalls gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern seit 31.12.2019 weggefallen. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen. Beim Entasten mit der Hacke ist so zu stehen, dass mit der Hacke auf der dem Körper abgewandten Seite des Stammes gearbeitet wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 46 LFSG-VO

Aufarbeitung

Gefällte oder aufgearbeitete Bäume sind erforderlichenfalls gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern seit 31.12.2019 weggefallen. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen. Beim Entasten mit der Hacke ist so zu stehen, dass mit der Hacke auf der dem Körper abgewandten Seite des Stammes gearbeitet wird.

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