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Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, müssen abgesondert (Zwischenwand) untergebracht werden. Ihre Stände sind mit Warnungstafeln zu versehen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder über ein Jahr alter Zuchtstier muss mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall und beim Weidegang ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und eines Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bösartige Stiere dürfen nur an Leitstange und Halfter aus dem Stall geführt werden. Außerhalb des Hofraumes sind ihnen Blenden anzulegen.
(4) Das Decken der Kühe, ausgenommen in einem Laufstall und auf der Weide, darf nur unter Verwendung eines freistehenden Sprungstandes erfolgen; bei Decksprüngen und künstlicher Samenabnahme in einem geschlossenen Raum müssen mindestens zwei Ausgänge oder anstelle des zweiten Ausganges eine entsprechend gesicherte Rückzugsmöglichkeit für die Dienstnehmer vorhanden sein.
(5) Beim Umgang mit Tieren, die an auf Menschen übertragbaren Krankheiten (wie beispielsweise Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf, Milzbrand) leiden, sind die Vorschriften des § 53 dieser Verordnung, insbesondere das Ess-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hautkrankheiten oder - verletzungen und die Vorschriften über die gründliche Reinigung, sinngemäß zu beachten.
(6) In Laufstallungen (Freilaufstallungen) ist für die Untersuchung und Impfung der Tiere sowie für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten mindestens eine Anbindevorrichtung vorzusehen. Als solche ist auch ein absperrbares Fressgitter anzusehen.
(7) Werden Stiere im freien Weidebetrieb gehalten, so ist an öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden durch Anschlag darauf hinzuweisen.
(8) Bei Stallneubauten mit Zuchtstierhaltung ist ein Stierstand einzurichten, wobei nur auf einer Seite eine Wand zulässig ist und ein Fluchtweg gewährleistet sein muss. Die Aufstallung ist besonders massiv auszuführen.
Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, müssen abgesondert (Zwischenwand) untergebracht werden. Ihre Stände sind mit Warnungstafeln zu versehen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder über ein Jahr alter Zuchtstier muss mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall und beim Weidegang ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und eines Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bösartige Stiere dürfen nur an Leitstange und Halfter aus dem Stall geführt werden. Außerhalb des Hofraumes sind ihnen Blenden anzulegen.
(4) Das Decken der Kühe, ausgenommen in einem Laufstall und auf der Weide, darf nur unter Verwendung eines freistehenden Sprungstandes erfolgen; bei Decksprüngen und künstlicher Samenabnahme in einem geschlossenen Raum müssen mindestens zwei Ausgänge oder anstelle des zweiten Ausganges eine entsprechend gesicherte Rückzugsmöglichkeit für die Dienstnehmer vorhanden sein.
(5) Beim Umgang mit Tieren, die an auf Menschen übertragbaren Krankheiten (wie beispielsweise Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf, Milzbrand) leiden, sind die Vorschriften des § 53 dieser Verordnung, insbesondere das Ess-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hautkrankheiten oder - verletzungen und die Vorschriften über die gründliche Reinigung, sinngemäß zu beachten.
(6) In Laufstallungen (Freilaufstallungen) ist für die Untersuchung und Impfung der Tiere sowie für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten mindestens eine Anbindevorrichtung vorzusehen. Als solche ist auch ein absperrbares Fressgitter anzusehen.
(7) Werden Stiere im freien Weidebetrieb gehalten, so ist an öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden durch Anschlag darauf hinzuweisen.
(8) Bei Stallneubauten mit Zuchtstierhaltung ist ein Stierstand einzurichten, wobei nur auf einer Seite eine Wand zulässig ist und ein Fluchtweg gewährleistet sein muss. Die Aufstallung ist besonders massiv auszuführen.