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Legende:
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(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 9 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz vorliegen.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
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(4) Bei Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, sonstigen gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen oder in denen solche Arbeitsstoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Ess- und Rauchwaren nicht aufbewahrt werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die mit diesen Arbeitsstoffen arbeiten, sind aufmerksam zu machen, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Entsprechende Einrichtungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Brand- und explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Arbeitsstoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(6) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten. Die Unterweisung hat durch eine geeignete fachkundige Person zu erfolgen. Die Risiko- und Sicherheitssätze gemäß Anhang A zur Chemikalienverordnung sind zu beachten.
(7) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Arbeitsstoffen dürfen Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.
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(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 9 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz vorliegen.
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(4) Bei Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, sonstigen gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen oder in denen solche Arbeitsstoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Ess- und Rauchwaren nicht aufbewahrt werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die mit diesen Arbeitsstoffen arbeiten, sind aufmerksam zu machen, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Entsprechende Einrichtungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Brand- und explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Arbeitsstoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(6) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten. Die Unterweisung hat durch eine geeignete fachkundige Person zu erfolgen. Die Risiko- und Sicherheitssätze gemäß Anhang A zur Chemikalienverordnung sind zu beachten.
(7) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Arbeitsstoffen dürfen Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.