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Sprengarbeiten
(1) Für die Durchführung von Sprengarbeiten gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, BGBl. II Nr. 358/2004§ 57 LFSG-VO zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstgeber hat eine Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Kurszeugnis, Prüfungsnachweis und dergleichen) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten.
(2) Sprengungen für Kulturverbesserungen im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes dürfen von Personen ausgeführt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dient insbesondere eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der diese Fachkenntnisse vermittelt. Ein Zeugnis der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol gilt als Nachweis.
Sprengarbeiten
(1) Für die Durchführung von Sprengarbeiten gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, BGBl. II Nr. 358/2004§ 57 LFSG-VO zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstgeber hat eine Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Kurszeugnis, Prüfungsnachweis und dergleichen) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten.
(2) Sprengungen für Kulturverbesserungen im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes dürfen von Personen ausgeführt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dient insbesondere eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der diese Fachkenntnisse vermittelt. Ein Zeugnis der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol gilt als Nachweis.