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Schutz vor physikalischen Einwirkungen
(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:
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(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.
(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.
(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:
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(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
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(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.
Schutz vor physikalischen Einwirkungen
(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:
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(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.
(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.
(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:
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(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
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(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.