§ 67 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 67 LFSG-VO

Schutz vor physikalischen Einwirkungen

(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:

a)

der untere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB,

b)

der obere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB,

c)

der Expositionsgrenzwert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140 dB.

(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.

(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:

a)

der tägliche Expositionsgrenzwert von 5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 1,15 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen,

b)

der tägliche Auslösewert von 2,5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 0,5 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen.

(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

a)

der Einsatz von alternativen Arbeitsverfahren und ergonomischen Arbeitsmitteln,

b)

die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die wirkungsvoll dämpfen,

c)

die Gestaltung von Arbeitsplätzen und ihre Wartung,

d)

die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkungen mit Ruhezeiten,

e)

die angemessene Information und Unterweisung,

f)

die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung.

(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 67 LFSG-VO

Schutz vor physikalischen Einwirkungen

(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:

a)

der untere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB,

b)

der obere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB,

c)

der Expositionsgrenzwert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140 dB.

(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.

(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:

a)

der tägliche Expositionsgrenzwert von 5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 1,15 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen,

b)

der tägliche Auslösewert von 2,5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 0,5 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen.

(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

a)

der Einsatz von alternativen Arbeitsverfahren und ergonomischen Arbeitsmitteln,

b)

die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die wirkungsvoll dämpfen,

c)

die Gestaltung von Arbeitsplätzen und ihre Wartung,

d)

die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkungen mit Ruhezeiten,

e)

die angemessene Information und Unterweisung,

f)

die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung.

(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

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