§ 67a LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Schutz der Dienstnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 91, 92, 99, 100, 101, 102, 114 Abs§ 67a LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 5, 121 und 123 der Landarbeitsordnung 2000 zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.02.2011 bis 31.12.2019
Der Schutz der Dienstnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 91, 92, 99, 100, 101, 102, 114 Abs§ 67a LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 5, 121 und 123 der Landarbeitsordnung 2000 zu berücksichtigen.

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