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Gesundheitsvorsorge
Erste Hilfe
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020 zu beachten und auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.
(3) In jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes, eine solche Person zur Verfügung stehen.
Gesundheitsvorsorge
Erste Hilfe
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020 zu beachten und auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.
(3) In jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes, eine solche Person zur Verfügung stehen.