§ 79 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 79 LFSG-VO

Aborte

Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Abortanlagen als WC-Anlagen einzurichten und mit Toilettpapier auszustatten.

Für je 15 Personen ist eine verschließbare Toilettzelle vorzusehen. Wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer anwesend sind, sind nach Geschlecht getrennte Anlagen erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 79 LFSG-VO

Aborte

Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Abortanlagen als WC-Anlagen einzurichten und mit Toilettpapier auszustatten.

Für je 15 Personen ist eine verschließbare Toilettzelle vorzusehen. Wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer anwesend sind, sind nach Geschlecht getrennte Anlagen erforderlich.

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