§ 81 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 81 LFSG-VO

Wohnräume, Unterkünfte

(1) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer, genügend großer Kleiderschrank zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten (Stockbetten) sind zu vermeiden, in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens alle zwei Wochen zu wechseln. Hinsichtlich einer entsprechenden Trinkwasserversorgung sowie von Waschgelegenheiten und Aborten gelten die §§ 77 bis 79 dieser Verordnung.

(2) Bei Unterkünften gelten die Vorschriften für Wohnräume sinngemäß, soweit die Umstände (entfernte Lage, kurze Aufenthaltsdauer und dergleichen) nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern. Bei der Ortswahl von Unterkünften und bei den Zugangswegen ist der Sicherheit vor jeglichen Gefahren (Lawinen, Muren, Absturzgefahr) besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muss bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden können.

(4) Für Werks- und Dienstwohnungen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung.

10. Abschnitt

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 81 LFSG-VO

Wohnräume, Unterkünfte

(1) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer, genügend großer Kleiderschrank zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten (Stockbetten) sind zu vermeiden, in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens alle zwei Wochen zu wechseln. Hinsichtlich einer entsprechenden Trinkwasserversorgung sowie von Waschgelegenheiten und Aborten gelten die §§ 77 bis 79 dieser Verordnung.

(2) Bei Unterkünften gelten die Vorschriften für Wohnräume sinngemäß, soweit die Umstände (entfernte Lage, kurze Aufenthaltsdauer und dergleichen) nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern. Bei der Ortswahl von Unterkünften und bei den Zugangswegen ist der Sicherheit vor jeglichen Gefahren (Lawinen, Muren, Absturzgefahr) besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muss bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden können.

(4) Für Werks- und Dienstwohnungen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung.

10. Abschnitt

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

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