§ 82 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
III§ 82 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 82

Auflagepflicht

In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, muss ein Exemplar dieser Verordnung dauernd aufliegen und allen Dienstnehmern die Einsichtnahme ermöglicht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
III§ 82 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 82

Auflagepflicht

In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, muss ein Exemplar dieser Verordnung dauernd aufliegen und allen Dienstnehmern die Einsichtnahme ermöglicht werden.

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