§ 2 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind:

1.

„Betrieb“ der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 8) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);

2.

„Betrieb der unteren Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 der GewO 1994 Z 4 Anwendung findet;

3.

„Betrieb der oberen Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 Spalte 3 oder in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 der GewO 1994 Z 4 Anwendung findet;

4.

„benachbarter Betrieb“ ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neuer Betrieb“

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

b)

ein nicht unter die Z 1 fallender Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe (§ 4 Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, unter dieses Gesetz fällt,

c)

ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

d)

ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

6.

„bestehender Betrieb“ ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 das Kärntner Seveso-Betriebegesetz (§ 19 Abs. 2) anzuwenden ist und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe unter dieses Gesetz fällt;

7.

„sonstiger Betrieb“

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b genannten Gründen unter dieses Gesetz fällt,

b)

ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

c)

ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

8.

„technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

9.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;

10.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

11.

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

12.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

13.

„Beinahe-Unfall“ ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;

14.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe (Z 9) zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern;

18.

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

19.

„betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen Sachverhalt gemäß § 11 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten als betroffene Öffentlichkeit:

a)

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 der GewO 1994 und

b)

Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 8 erster Satz in Verbindung mit dem ersten Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erfüllen;

20.

„Betriebsinhaber“ (Betreiber) jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.

  1. 1.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022

Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind:

1.

„Betrieb“ der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 8) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);

2.

„Betrieb der unteren Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 der GewO 1994 Z 4 Anwendung findet;

3.

„Betrieb der oberen Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 Spalte 3 oder in Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 der GewO 1994 Z 4 Anwendung findet;

4.

„benachbarter Betrieb“ ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neuer Betrieb“

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

b)

ein nicht unter die Z 1 fallender Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe (§ 4 Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, unter dieses Gesetz fällt,

c)

ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

d)

ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

6.

„bestehender Betrieb“ ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 das Kärntner Seveso-Betriebegesetz (§ 19 Abs. 2) anzuwenden ist und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe unter dieses Gesetz fällt;

7.

„sonstiger Betrieb“

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b genannten Gründen unter dieses Gesetz fällt,

b)

ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

c)

ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

8.

„technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

9.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;

10.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

11.

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in der Anlage 5 der GewO 1994 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

12.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

13.

„Beinahe-Unfall“ ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;

14.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe (Z 9) zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern;

18.

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

19.

„betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen Sachverhalt gemäß § 11 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten als betroffene Öffentlichkeit:

a)

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 der GewO 1994 und

b)

Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 8 erster Satz in Verbindung mit dem ersten Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erfüllen;

20.

„Betriebsinhaber“ (Betreiber) jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.

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