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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.
(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.
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(2) Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.
(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.