Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung (T-FZD) Fundstelle (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2002 über das Aussetzen von Wassertieren, die Schonzeiten und Brittelmaße, den Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln sowie über das Verbot weiterer Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung (T-FZD)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 21 AbsFundstelle seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, wird nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes verordnet:

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2002 über das Aussetzen von Wassertieren, die Schonzeiten und Brittelmaße, den Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln sowie über das Verbot weiterer Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung (T-FZD)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 21 AbsFundstelle seit 26.01.2021 weggefallen. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, wird nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes verordnet:

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