§ 2 T-FZD (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 2 T-FZD

Brittelmaße

(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere werden folgende Mindestmaße (Brittelmaße) festgelegt, die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind:

a)

Aale: 40 cm

b)

Äschen: 42 cm, im Bezirk Lienz 40 cm,

c)

Barben: 40 cm

d)

Forellen:

Bachforellen: 25 cm

Regenbogenforellen: 30 cm

Seeforellen: 50 cm

e)

Flussbarsche: 10 cm

f)

Hechte: 50 cm

g)

Huchen: 80 cm

h)

Karpfen: 35 cm

i)

Koppen: 8 cm

j)

Quappen (Rutten): 35 cm

k)

Renken:

Blaufelchen: 28 cm

Maränen: 35 cm

l)

Saiblinge:

Bachsaiblinge: 22 cm

Seesaiblinge: 25 cm

m)

Schleien: 25 cm

n)

Welse (Waller): 45 cm

o)

Zander: 45 cm.

(2) Die Fischereiausübungsberechtigten können vom Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 abweichende Brittelmaße festsetzen, wobei die Maße nach Abs. 1 nicht unterschritten werden dürfen.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 2 T-FZD

Brittelmaße

(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere werden folgende Mindestmaße (Brittelmaße) festgelegt, die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind:

a)

Aale: 40 cm

b)

Äschen: 42 cm, im Bezirk Lienz 40 cm,

c)

Barben: 40 cm

d)

Forellen:

Bachforellen: 25 cm

Regenbogenforellen: 30 cm

Seeforellen: 50 cm

e)

Flussbarsche: 10 cm

f)

Hechte: 50 cm

g)

Huchen: 80 cm

h)

Karpfen: 35 cm

i)

Koppen: 8 cm

j)

Quappen (Rutten): 35 cm

k)

Renken:

Blaufelchen: 28 cm

Maränen: 35 cm

l)

Saiblinge:

Bachsaiblinge: 22 cm

Seesaiblinge: 25 cm

m)

Schleien: 25 cm

n)

Welse (Waller): 45 cm

o)

Zander: 45 cm.

(2) Die Fischereiausübungsberechtigten können vom Abs seit 26.01.2021 weggefallen. 1 abweichende Brittelmaße festsetzen, wobei die Maße nach Abs. 1 nicht unterschritten werden dürfen.

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