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(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.