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Schonzeiten
(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere gelten folgende Schonzeiten:
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(2) Folgende Fischarten dürfen während des ganzen Jahres befischt werden: Aal, Aitel, Brachse, Flussbarsch, Gründling, Karausche, Karpfen, Laube, Regenbogenforelle (ausgenommen im Bezirk Lienz), Rotauge, Rotfeder seit 26.01.2021 weggefallen.
(3) Wassertiere, die von den Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, sind ganzjährig zu schonen.
(4) Für die im Abs. 1 angeführten Wassertiere können die Fischereiausübungsberechtigten die Schonzeiten durch früheren Beginn oder späteres Ende oder beides verlängern; eine Verkürzung der Schonzeit nach Abs. 1 ist unzulässig.
Schonzeiten
(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere gelten folgende Schonzeiten:
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(2) Folgende Fischarten dürfen während des ganzen Jahres befischt werden: Aal, Aitel, Brachse, Flussbarsch, Gründling, Karausche, Karpfen, Laube, Regenbogenforelle (ausgenommen im Bezirk Lienz), Rotauge, Rotfeder seit 26.01.2021 weggefallen.
(3) Wassertiere, die von den Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, sind ganzjährig zu schonen.
(4) Für die im Abs. 1 angeführten Wassertiere können die Fischereiausübungsberechtigten die Schonzeiten durch früheren Beginn oder späteres Ende oder beides verlängern; eine Verkürzung der Schonzeit nach Abs. 1 ist unzulässig.