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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.
(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.
(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.