§ 4 T-FZD (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 4 T-FZD

Zurücksetzen

(1) Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einem geringeren als dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückzusetzen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 4 T-FZD

Zurücksetzen

(1) Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einem geringeren als dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückzusetzen seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002.

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