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(1) Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einem geringeren als dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückzusetzen seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002.
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(1) Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einem geringeren als dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückzusetzen seit 26.01.2021 weggefallen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002.