§ 5 T-FZD (weggefallen)

Tiroler Fischereigesetz 2002, Zweite Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2021 bis 31.12.9999
§ 5 T-FZD

Schutz der Wassertiere

(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand notwendig ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, darf der Fischereiausübungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Person nach Anzeige bei der Landesregierung Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch geeignete Maßnahmen vom Fischwasser fernhalten, vertreiben oder töten seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel durchzuführen.

(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Maßnahmen örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.

(4) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Frage:

a)

Vertreiben durch Lärm und Lichtreize sowie durch dafür geeignete Tiere wie Hunde oder Beizvögel,

b)

Fernhalten durch Tiere nach lit. a oder technische Einrichtungen (Überspannungen, Netze udgl.),

c)

Einzelabschüsse.

Maßnahmen nach lit. c dürfen nur gesetzt werden, wenn sich die nach lit. a oder b durchgeführten Abwehrmaßnahmen innerhalb eines Monats als unzureichend erwiesen haben. Die Bestimmungen (insbesondere die §§ 12, 27, 40, 42, 52) des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei jedenfalls zu beachten.

(5) Maßnahmen nach Abs. 4 lit. c sind nur innerhalb des Zeitraumes vom 15. September bis 28. Feber und überdies nur bis in eine Entfernung von höchstens 150 m vom Fischwasser zulässig.

(6) Nach Abs. 4 lit. c rechtmäßig getötete Tiere sind einem von der Landesregierung für jeden Bezirk bestimmten Sachverständigen vorzulegen; dieser hat bei Verdacht einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. l des Tiroler Fischereigesetzes 2002 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Darüber hinaus hat der Erleger jeden Abschuss der zuständigen Jagdbehörde zu melden.

Stand vor dem 26.01.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 26.01.2021
§ 5 T-FZD

Schutz der Wassertiere

(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand notwendig ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, darf der Fischereiausübungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Person nach Anzeige bei der Landesregierung Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch geeignete Maßnahmen vom Fischwasser fernhalten, vertreiben oder töten seit 26.01.2021 weggefallen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel durchzuführen.

(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Maßnahmen örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.

(4) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Frage:

a)

Vertreiben durch Lärm und Lichtreize sowie durch dafür geeignete Tiere wie Hunde oder Beizvögel,

b)

Fernhalten durch Tiere nach lit. a oder technische Einrichtungen (Überspannungen, Netze udgl.),

c)

Einzelabschüsse.

Maßnahmen nach lit. c dürfen nur gesetzt werden, wenn sich die nach lit. a oder b durchgeführten Abwehrmaßnahmen innerhalb eines Monats als unzureichend erwiesen haben. Die Bestimmungen (insbesondere die §§ 12, 27, 40, 42, 52) des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei jedenfalls zu beachten.

(5) Maßnahmen nach Abs. 4 lit. c sind nur innerhalb des Zeitraumes vom 15. September bis 28. Feber und überdies nur bis in eine Entfernung von höchstens 150 m vom Fischwasser zulässig.

(6) Nach Abs. 4 lit. c rechtmäßig getötete Tiere sind einem von der Landesregierung für jeden Bezirk bestimmten Sachverständigen vorzulegen; dieser hat bei Verdacht einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. l des Tiroler Fischereigesetzes 2002 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Darüber hinaus hat der Erleger jeden Abschuss der zuständigen Jagdbehörde zu melden.

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