§ 1 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren nach § 2 Abs. 1 zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen und

b)

die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen.

§ 1 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren nach § 2 Abs. 1 zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen und

b)

die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen.

§ 1 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

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