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(2) Die Fischerei umfasst die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung.
(3) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(4) Natürliche Gerinne und Wasseransammlungen sind Gewässer, die ohne Einwirkung des Menschen entstanden sind. Diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird, nicht berührt.
(5) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder einem Gerinne oder einer Wasseransammlung zugeleitet wird.
(6) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen zur Speicherung von Wasser, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(7) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist.
(8) Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist.
(9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(10) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(2) Die Fischerei umfasst die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung.
(3) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(4) Natürliche Gerinne und Wasseransammlungen sind Gewässer, die ohne Einwirkung des Menschen entstanden sind. Diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird, nicht berührt.
(5) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder einem Gerinne oder einer Wasseransammlung zugeleitet wird.
(6) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen zur Speicherung von Wasser, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(7) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist.
(8) Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist.
(9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(10) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.