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(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.
(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.