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(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.
(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
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(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.
(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
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(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.