§ 5 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten

a)

ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b)

Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 § 5 T-FischGerfüllen seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten

a)

ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b)

Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 § 5 T-FischGerfüllen seit 31.12.2020 weggefallen.

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