Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 § 5 T-FischGerfüllen seit 31.12.2020 weggefallen.
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(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 § 5 T-FischGerfüllen seit 31.12.2020 weggefallen.