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(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.