§ 9 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine Realteilung ist vom neuen Fischereiberechtigten der Behörde innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen§ 9 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine Realteilung ist vom neuen Fischereiberechtigten der Behörde innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen§ 9 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen.

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