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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das gesamte Land zu führen.
(3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das gesamte Land zu führen.
(3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.