Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3 entspricht.
(5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde.
(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(7) Eine Versteigerung nach Abs. 6 hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3 entspricht.
(5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde.
(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(7) Eine Versteigerung nach Abs. 6 hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.