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(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht.
(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht.