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(2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig, verlässlich und fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist.
(3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat.
(2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig, verlässlich und fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist.
(3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat.