§ 16 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, ist die Fischerei von einer hauptberuflich tätigen Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, (Berufsfischer) auszuüben§ 16 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er hiefür einen Bewirtschafter zu bestellen, sofern das Fischereirevier nicht verpachtet wird. Steht eine Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, nicht zur Verfügung, so darf als Bewirtschafter auch eine hauptberuflich tätige, volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige Person bestellt werden, die verlässlich im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz ist und die zumindest die Ausbildung zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt sinngemäß für die Zulässigkeit der Verpachtung an eine solche Person.

(2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig, verlässlich und fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist.

(3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Bei Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, ist die Fischerei von einer hauptberuflich tätigen Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, (Berufsfischer) auszuüben§ 16 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er hiefür einen Bewirtschafter zu bestellen, sofern das Fischereirevier nicht verpachtet wird. Steht eine Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, nicht zur Verfügung, so darf als Bewirtschafter auch eine hauptberuflich tätige, volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige Person bestellt werden, die verlässlich im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz ist und die zumindest die Ausbildung zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt sinngemäß für die Zulässigkeit der Verpachtung an eine solche Person.

(2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig, verlässlich und fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist.

(3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat.

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