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(2) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach, so hat ihm die Behörde unbeschadet des Pflichtbesatzes nach § 18 Abs. 1 und 2 mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen der Ausgabe von Fischereikarten oder der Ausübung des Fischfanges für eine bestimmte Zeit, vorzuschreiben. Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten diese Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben, wenn ein entsprechender Fischbestand wieder hergestellt ist. Vom Verbot nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten befristete Ausnahmen bewilligen, soweit dies zur Behebung schwerer Folgen von schädlichen Natur- oder Umweltereignissen notwendig ist.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Fischereireviere, insbesondere über den Besatz und den Fischfang, zu führen und dem örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
(4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000) oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.
(2) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach, so hat ihm die Behörde unbeschadet des Pflichtbesatzes nach § 18 Abs. 1 und 2 mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen der Ausgabe von Fischereikarten oder der Ausübung des Fischfanges für eine bestimmte Zeit, vorzuschreiben. Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten diese Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben, wenn ein entsprechender Fischbestand wieder hergestellt ist. Vom Verbot nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten befristete Ausnahmen bewilligen, soweit dies zur Behebung schwerer Folgen von schädlichen Natur- oder Umweltereignissen notwendig ist.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Fischereireviere, insbesondere über den Besatz und den Fischfang, zu führen und dem örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
(4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000) oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.