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(2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
(2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.