§ 18 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Fischereirevierausschuss hat der Behörde für die einzelnen Fischereireviere jährlich Vorschläge für den zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 § 18 T-FischGerster Satz erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen und Jungfischen vorzulegen seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Fischereirevierausschuss hat der Behörde für die einzelnen Fischereireviere jährlich Vorschläge für den zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 § 18 T-FischGerster Satz erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen und Jungfischen vorzulegen seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

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