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(2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.
(2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.