§ 19 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere bedarf der Bewilligung der Behörde§ 19 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestand der nach der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, geschützten Tierarten bedroht wird, natürlich vorkommende Exemplare der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997) angeführten Arten gefangen oder getötet werden oder die Entnahme im Widerspruch zu einer Verordnung nach § 31 Abs. 9 steht.

(2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere bedarf der Bewilligung der Behörde§ 19 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestand der nach der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, geschützten Tierarten bedroht wird, natürlich vorkommende Exemplare der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997) angeführten Arten gefangen oder getötet werden oder die Entnahme im Widerspruch zu einer Verordnung nach § 31 Abs. 9 steht.

(2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.

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