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(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das ordentliche Gericht.
(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das ordentliche Gericht.