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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an diesen Ableitungen bei ihren Einläufen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
(2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an diesen Ableitungen bei ihren Einläufen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.