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(2) Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der betreffenden Person zu versehen.
(3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben.
(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.
(2) Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der betreffenden Person zu versehen.
(3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben.
(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.