§ 14 W-GBG Beruflicher Aufstieg

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) betraut wordenberuflich aufgestiegen, so ist die Gemeinde Wien zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet, der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten hat.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Betrauungoder der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

trotz erfolgter Diskriminierung wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten

zwischen dem Monatsbezug, den die oder des Bediensteten mit der höherwertigen Verwendung (Funktion)Bedienstete bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

trotz erfolgter Diskriminierung wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die oder der Bedienstete bei erfolgter Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) betraut wordenberuflich aufgestiegen, so ist die Gemeinde Wien zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet, der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten hat.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Betrauungoder der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

trotz erfolgter Diskriminierung wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten

zwischen dem Monatsbezug, den die oder des Bediensteten mit der höherwertigen Verwendung (Funktion)Bedienstete bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

trotz erfolgter Diskriminierung wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erfolgt wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die oder der Bedienstete bei erfolgter Betrauung mit der höherwertigen Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

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