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(2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die
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(3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs§ 28 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
(6) Nicht verlässlich sind Personen,
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(2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die
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(3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs§ 28 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
(6) Nicht verlässlich sind Personen,
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