§ 28 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Namenskarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die

a)

das 14. Lebensjahr vollendet haben,

b)

fachlich geeignet und verlässlich sind und

c)

nachweisen, dass sie den Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 entrichtet haben.

(2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die

a)

das 14. Lebensjahr vollendet haben,

b)

glaubhaft machen, dass sie fachlich geeignet und verlässlich sind, und

c)

nachweisen, dass sie den verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben.

(3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs§ 28 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.

(4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden.

(6) Nicht verlässlich sind Personen,

a)

die innerhalb der letzten drei Jahre wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft oder die wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder

b)

gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Tiroler Fischereiverbandes die Disziplinarstrafe des strengen Verweises verhängt wurde, für die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Dauer, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses an.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Namenskarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die

a)

das 14. Lebensjahr vollendet haben,

b)

fachlich geeignet und verlässlich sind und

c)

nachweisen, dass sie den Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 entrichtet haben.

(2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die

a)

das 14. Lebensjahr vollendet haben,

b)

glaubhaft machen, dass sie fachlich geeignet und verlässlich sind, und

c)

nachweisen, dass sie den verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben.

(3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs§ 28 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.

(4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden.

(6) Nicht verlässlich sind Personen,

a)

die innerhalb der letzten drei Jahre wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft oder die wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder

b)

gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Tiroler Fischereiverbandes die Disziplinarstrafe des strengen Verweises verhängt wurde, für die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Dauer, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses an.

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