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Legende:
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(2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.