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(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
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(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
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(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
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(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
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(8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag anzuzeigen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte.
(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
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(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
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(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
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(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
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(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
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(8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag anzuzeigen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte.
(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
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