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(2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(4) Bestellt der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(4) Bestellt der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.