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(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
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(3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
(4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
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(3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
(4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.